Rammstein Album „Liebe ist für alle da“ wird nicht indiziert
Martin Boden, Rechtsanwalt aus Düsseldorf nimmt für die Media Lounge Urteile unter die Lupe und durchleuchtet Medienthemen. Heute geht er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln ein. Das Gericht gibt der Klage der Universal Music statt und stuft das Rammstein Album nicht als jugendgefährdend ein (Urteil vom 25.10.2011, Az.: 22 K 8301/09)
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hatte das Album Liebe Ist Für Alle Da in die Liste A für jugendgefährdende Medien eingetragen. Stein des Anstoßes waren der Text des Liedes „Ich tu Dir weh“ und eine im Booklet der CD enthaltene fotografische Darstellung eines Manns, der zum Schlag auf das Gesäß einer über seinen Beinen liegenden unbekleideten Frau ausholt.
Der Liedtext und die Darstellung waren von der BPjM als verrohend wirkend und unsittlich eingestuft worden. Verrohend wirkende Medien sind nach der Abschlussbericht für das damalige JöschG von 1957 solche, die geeignet sind, auf Kinder und Jugendliche durch Wecken und Fördern von Sadismus, Gewalttätigkeit, Hinterlist und gemeiner Schadenfreude einen verrohenden Einfluss auszuüben. Diese Definition gilt bis heute. Wird ein Werk als jugendgefährdend eingestuft, ist es gemäß § 18 Jugenschutzgesetz (JuSchG) in eine Liste einzutragen, die nach Schwere der Gefährdung in die Teile A-D unterteilt ist.
Eine Eintragung in die Liste kommt nach § 18 III JuSchG dann nicht in Betracht, wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient. Bei der Entscheidung, ob ein künstlerisches Werk als jugendgefährdend auf die Liste zu setzen ist, muss folglich stets die mögliche Gefährdung für die Heranwachsenden mit der grundrechtlich verankerten Kunstfreiheit abgewogen werden.
Bereits im Rahmen einer Eilentscheidung im letzten Jahr (Beschluss vom 31.5.2010 – 22 L 1899/09) hatten die Kölner Verwaltungsrichter einer Indizierung einen Riegel vorgeschoben. Die BPjM hatte den Kunstgehalt des Rammstein Albums zwar als überdurchschnittlich bewertet, hatte es jedoch nach Ansicht der Verwaltungsrichter unterlassen, den künstlerischen Aspekt des Wertes zu beurteilen. Stattdessen hätte die Prüfstelle im Rahmen ihrer Abwägung die Themen „Gewalt“ und „sexuelle Gewalt“ nur im Hinblick auf den Jugendschutz beurteilt. Ob und wie der künstlerische Anspruch des Liedes und des Fotos eine für den Jugendschutz relativierende Wirkung haben könnten, sei nicht thematisiert worden.
Zudem seien die jugendlichen Anhänger von Rammstein an deren Vorliebe mit übersteigerten und drastischen Bilder vertraut. Exzessive äußere Gewalteindrücke dürften sich dem Rammstein affinen Hörer nicht aufdrängen, sondern eher ein Anstoß erwachsen, ausgehend von diesen Liedinhalten eigene Assoziationen auf der Grundlage vorhandener Erfahrungen und Einstellungen zu entwickeln, so die Kölner Richter.
Wegen der unzureichenden Berücksichtigung der Kunstfreiheit wurde nun auch in dem Hauptsacheverfahren die Entscheidung der Prüfstelle aufgehoben. Die BPjM kann noch in Berufung gehen. Ob sich das lohnt, erscheint zweifelhaft. Selbst wenn sie Erfolg haben sollte, ist das Rammstein Album dann bereits mehrere Jahre auf dem Markt. Eine Indizierung würde kaum mehr zielführend sein.
Für weitere Fragen steht Martin Boden nicht nur den Rammstein Fans zur Verfügung.
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