Das Phänomen Filesharing Abmahnungen
Unser Medienrechtsexperte, Rechtsanwalt Martin Boden, geht dieses Mal auf das lukrative Geschäft mit Filesharing Abmahnungen ein – Regensburger Kanzlei versteigert Forderungen ihrer Mandanten in Höhe von 90 Millionen Euro.
Filesharing Abmahnungen sind ein Massenphänomen. Wer nicht selbst betroffen ist, hat wenigstens einen Bekannten, der schon einmal Post von Rechtsanwälten wegen des illegalen Uploads von Musik oder Filmen in einer so genannten Tauschbörse wie z.B. e-mule erhalten hat.
Wie viel Geld dabei Rechteinhaber und die abmahnenden Kanzleien damit verdienen können, zeigt jetzt eine bemerkenswerte Versteigerungsaktion der Regensburger Kanzlei U+C Rechtsanwälte. Ungeniert werden dort Forderungen von ca. 90 Millionen (!) Euro zum Verkauf per Bieterverfahren angeboten. Als Verkäufer sind nur Unternehmen zugelassen, die vorab eine Kaution von 5.000,00 € auf ein Notaranderkonto einzahlen und eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben müssen.
Nach Angaben von „Heise“ handelt es sich nur um solche Forderungen, bei denen die Abgemahnten trotz zweimaliger Aufforderung nicht gezahlt hatten. Die Einzelforderungen betragen damit jeweils 1.286,60 €. Im ersten Schreiben, das die Abgemahnten erhielten, wurden noch vergleichsweise 650,00 € geltend gemacht, erst nach Nichtzahlung wurde dieser Betrag erhöht.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Martin Boden dürften die Forderungen keinesfalls in voller Höhe durchsetzbar sein. Der Betrag von 1.286,60 € untergliedert sich in Anwaltskosten von 911,80 €, Schadensersatz in Form einer Lizenz von 250,00 € und Ermittlungskosten von 125,00 €. Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass die Rechteinhaber bei den 90 Mio. Euro zu Grunde liegenden 70.000 Abmahnungen diese Anwaltskosten jemals bezahlt haben. Das entspräche einem Volumen von 63,8 Mio. Euro. Wenn alles rechtlich einwandfrei gelaufen ist, hätten die Anbieter diesen Betrag vorschießen müssen. Bei den Rechteinhabern handelt es sich meist um Anbieter von Pornofilmen. Porno ist zwar ein Millionengeschäft, aber derartige Kostenvorschüsse sind aberwitzig. Viele Gerichte erkennen die Kostenerstattung von Anwaltsgebühren nur an, wenn die Gelder auch tatsächlich geflossen sind.
Die Schadensersatzforderungen sind nur dann dem Grunde nach zu diskutieren, wenn der jeweils angeschriebene Anschlussinhaber auch wirklich der Täter ist. War es aber der Sohn oder die Tochter des Hauses haftet der Vater oder die Mutter als so genannter Störer nicht für den Lizenzschaden.
Es wird also mit Spannung zu beobachten sein, wie erfolgreich die geplante Versteigerung verläuft. Es ist in jedem Fall davon auszugehen, dass die erfolgreichen Bieter die Forderungen hartnäckig weiterverfolgen werden. Das werden in der Regel Inkassobüros sein. Angesichts der Zweifel an dem Bestand der Forderungen dürfte es nicht allzu attraktiv sein, als fachfremde Unternehmung in das Bieterverfahren einzusteigen.
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