Frisch vom Anwalt: Die Abmahnfalle bei Facebook
Heute morgen in den twitter Trends und in den Medienportalen: Die Abmahnfalle bei Facebook. Heute nachmittag bereits im Magazin der Media Lounge: “Frisches” von unserem Experten für Medienrecht…
Die Netzgemeinde ist in Aufruhr, da wiederholt vor Abmahnungen bei Facebook gewarnt wird. Unser Medienrechtsexperte Rechtsanwalt Martin Boden, LL.M., beantwortet in unserem Interview, was man beim Posten von Bildern bei Facebook und Co. beachten muss.
Ist denn jedes Bild urheberrechtlich geschützt?
Grundsätzlich unterliegt jedes Foto, egal ob es nun künstlerisch wertvoll ist oder einfach nur ein Schnappschuss, dem Urheberrecht. Ohne Zustimmung des Fotografen dürfen Bilder nicht einfach weiterverbreitet oder „öffentlich zugänglich“ gemacht werden. Unter dieser „öffentlichen Zugänglichmachung“ versteht man auch die Wiedergabe von Inhalten, wie Bildern, auf Internetseiten. Habe ich nicht die Zustimmung des Fotografen, darf ich ein Bild nicht einfach bei Facebook posten. Wenn ich nicht sicher weiß, dass das Bild von demjenigen stammt, der es auf seiner Pinnwand eingestellt hat, sollte man es auch nicht teilen. Hier gilt dann auch noch zu beachten, dass man durch das Teilen einen weiteren Kreis von Personen schafft, denen das Bild zugänglich gemacht wird. Man sollte sich also im Zweifel vergewissern, dass der Freund mit einem Weiterverbreiten seiner Aufnahmen einverstanden ist.
Und was ist, wenn ich das Bild gar nicht gepostet habe?
Trickreich wird es dann, wenn mir ein anderer ein Bild auf meiner Pinnwand einstellt. Weiß ich nicht, woher das Bild stammt und lösche ich es nicht, muss ich mich unter Umständen gegenüber dem Fotografen als sog. Störer verantworten. Somit sollte man bei Unsicherheiten derartige Inhalte lieber von seiner Pinnwand entfernen.
Aber die Bilder von meiner Firmenveranstaltung kann ich doch ohne weiteres einstellen?
Hier ist man dann zwar Urheber, aber man muss dann wiederum die Persönlichkeitsrechte der Fotografierten beachten. Denn Fotos dürfen nur mit Erlaubnis der Abgebildeten veröffentlicht werden. Das regelt das Kunsturhebergesetz. Habe ich eine solche Erlaubnis nicht, stellt dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Fotografierten dar. Also sollte ich jeden, den ich auf meiner Pinnwand mit einem Foto zeige, vorher fragen, ob er damit einverstanden ist.
Eine Einwilligung brauche ich dann nicht, wenn ich Bilder von Versammlungen einstelle, an denen die Personen teilgenommen haben. Dabei darf man aber nur Bilder von der Versammlung an sich posten und nicht einzelne Personen auf der Versammlung. Private Veranstaltungen fallen jedoch nicht unter diese Ausnahme. Bei meinem kleinen Firmensommerfest sollte ich die Gäste also vorher fragen, ob sie mit einem Posting der Bilder bei Facebook einverstanden sind.
Was sind die Konsequenzen bei einer Bilderrechtsverletzung?
Es droht eine Abmahnung, das heißt ein, meist anwaltliches, Schreiben, in dem mir der Verstoß aufgezeigt wird und ich zur Abgabe einer so genannten Unterlassungserklärung aufgefordert werde. Zudem werden Anwaltskosten und Schadensersatz geltend gemacht. Bei privaten Facebook Seiten beschränkt sich die Höhe der Anwaltskosten bei einem erstmaligen Verstoß in der Regel auf 100,00 €. Teurer wird das dann für gewerbliche Seitenbetreiber. Beim Schadensersatz kann der Rechteinhaber eine fiktive Lizenzgebühr geltend machen. Dafür gibt es in Deutschland als Maßstab die Empfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Habe ich ein Bild 1 Woche auf meiner facebook Seite rechtswidrig gepostet, drohen bereits 180 € Schadensersatz, entsprechend mehr bei längerfristiger Nutzung.
Und wie finden die ein Foto oder ein Sucbegriff bei Facebook?
Ganz einfach: Man nennt es Social Media Analysis und Social Media Monitoring. Beide Themen diskutieren wir im Rahmen unseres Social Media Monitoring Summit und Martin Boden ist natürlich als Referent auch dort anzutreffen…
Termine:
Am 3.5 in München auf der Prater-Insel (zusammen mit der Kunstmesse STROKE)
und am 15.5. in Hamburg bei Jost von Brandis.
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